BIK Prüf- und Wartungsservice GmbH |  Zum Schacht 12  |  45731 Waltrop  |  Telefon:  02309 – 93 73 81info@bik-service.de

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Telefon:  02309 – 93 73 81info@bik-service.de

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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Liefer- und Leistungsbedingungen von BIK Prüf und Wartungsservice gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen, Angebote, Vertragsbeziehungen und sonstigen Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit diese nicht schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Sie werden vom Kunden mit der Auftragserteilung angenommen, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung/Leistung durch den Kunden. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten BIK Prüf und Wartungsservice nicht, auch wenn BIK Prüf und Wartungsservice nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt.

2. Angebote, Vertragsschluss, Leistungsumfang

Alle Angebote von BIK Prüf und Wartungsservice sind freibleibend und unverbindlich. Technische Angaben (z.B. über Maße, Gewichte, Leistungen, Zustand, Typen etc.) sind annähernd und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung von BIK Prüf und Wartungsservice zustande oder wenn die Lieferung ausgeführt ist. Der Umfang der Lieferungen richtet sich ausschließlich nach der schriftlichen Bestätigung durch BIK Prüf und Wartungsservice. Telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen, Bestelltexte des Kunden oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung durch BIK Prüf und Wartungsservice. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen sowie die Ausführung technisch unzureichender Erklärungen bleiben vorbehalten. Vor Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen und Abreden sind nur wirksam, wenn auf diese im Kaufvertrag ausdrücklich Bezug genommen wird. Soweit BIK Prüf und Wartungsservice Leistungen erbringt, die nicht eindeutig beschrieben, unklar oder technisch unzureichend definiert sind, werden diese nach dem üblichen Stand der Technik ausgeführt.

3. Preise

Die vereinbarten Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zzgl. MwSt in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Verpackung, Transport, Versicherung und sonstige zusätzliche Kosten werden gesondert berechnet. Im Falle von wesentlichen Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstigen Kostenfaktoren bleibt BIK Prüf und Wartungsservice eine Preisberichtigung vorbehalten. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, hat der Kunde zu tragen, unabhängig davon, ob BIK Prüf und Wartungsservice zunächst in Vorlage tritt. Die Einholung sämtlicher im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse steht in alleiniger Verantwortung des Kunden.

4. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind ohne Abzug frei Bankverbindung von BIK Prüf und Wartungsservice zu dem vereinbarten Termin zu leisten, soweit nicht die Vertragspartner Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn BIK Prüf und Wartungsservice über den Betrag verfügen kann. Mit Ablauf des Fälligkeitsdatums der Rechnung tritt Zahlungsverzug ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsfristüberschreitung ist BIK Prüf und Wartungsservice berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Folgeverträge zu verweigern. Bei Zahlungsverzug berechnet BIK Prüf und Wartungsservice Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. BIK Prüf und Wartungsservice bleibt der Nachweis eines darüber hinausgehenden Zinsnachteils vorbehalten. Kommt der Kunde mit einer etwaigen Teilzahlung in Verzug, so kann BIK Prüf und Wartungsservice die gesamte Restforderung sofort fällig stellen. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so kann BIK Prüf und Wartungsservice den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen. Zurückbehaltung und Aufrechnung seitens des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich bei seinem Gegenanspruch um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

5. Gefahrenübergang und Abnahme

Die Gefahr geht gemäß den jeweils vereinbarten Lieferbedingungen auf den Kunden über. Sollten im Vertrag hierzu keine Vereinbarungen vorliegen, so geht die Gefahr mit Auslieferung ab Werk oder ab Standort auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn

Teillieferungen erfolgen oder weitere Leistungen, wie z.B. Transporte, vereinbart worden sind. Wird die Lieferung ohne Verschulden von BIK Prüf und Wartungsservice verzögert, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. BIK Prüf und Wartungsservice ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus der Gewährleistung entgegenzunehmen.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen von BIK Prüf und Wartungsservice, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum von BIK Prüf und Wartungsservice.

Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist BIK Prüf und Wartungsservice hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes schon jetzt an BIK Prüf und Wartungsservice zur Sicherung der Ansprüche und bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Jede Be- oder Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kunden oder Dritte erfolgt für BIK Prüf und Wartungsservice. An neu entstehenden Sachen steht BIK Prüf und Wartungsservice das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu. Der Kunde ist zur Einziehung seiner Forderungen gegen seine Kunden auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis von BIK Prüf und Wartungsservice, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. BIK Prüf und Wartungsservice verpflichtet sich jedoch, von diesem Einziehungsrecht keinen Gebrauch zu machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. BIK Prüf und Wartungsservice kann sonst vom Kunden verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum

Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, behält sich BIK Prüf und Wartungsservice das Rechts vor, vom Vertrag nach Mahnung zurückzutreten und die Herausgabe der erbrachten Lieferungen zu verlangen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes entstehen. Der Kunde hat den Liefergegenstand für die Dauer des Eigentumvorbehalts gegen die einschlägigen Risiken zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag BIK Prüf und Wartungsservice zustehen. Die Police ist BIK Prüf und Wartungsservice auf Verlangen vorzulegen.

7. Verzug

Hinsichtlich der Fristen für Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von BIK Prüf und Wartungsservice maßgebend. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist das Werk verlassen hat oder die Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Zeichnungen und Plänen sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag ist Ennepetal. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse zurückzuführen, so kann BIK Prüf und Wartungsservice die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aussetzen. Dies gilt auch innerhalb eines Leistungsverzuges. Als unvorhersehbare Ereignisse gelten solche, die außerhalb des Willens von BIK Prüf und Wartungsservice liegen; einschließlich, aber nicht unbedingt beschränkt auf Betriebsstörungen, Ausschuss, inakzeptable Wetterbedingungen, Regierungshandlungen, Verkehrsunfälle, Verzögerungen durch Unterlieferanten, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Eintritt und voraussichtliche Dauer dieser Ereignisse wird BIK Prüf und Wartungsservice dem Kunden unverzüglich anzeigen. Die von BIK Prüf und Wartungsservice genannten Liefertermine und –fristen sind unverbindlich und stellen lediglich ungefähre Angaben dar, es sei denn, dass BIK Prüf und Wartungsservice die Termine/Fristen ausdrücklich zusagt. Sofern sich eine von BIK Prüf und Wartungsservice zugesagte Lieferung verzögert und dem Kunden daraus ein Schaden entsteht, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine maximale Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung zu beanspruchen, das wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Die Berechnung erfolgt frühestens mit einer Frist von 4 Wochen nach begründeter schriftlicher Anzeige des Kunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die nicht von BIK Prüf und Wartungsservice zu vertreten sind, so werden die Liefergegenstände auf Gefahr des Kunden gelagert und dem Kunden, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Die Lagerkosten werden auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden können. BIK Prüf und Wartungsservice ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

8. Haftung für Mängel, Gewährleistung, Verjährung

Unbenommen einer anderen Individualabrede erfolgt die Lieferung im Zustand wie vorhanden unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung und Schadenersatzpflicht.

Der Liefergegenstand gilt mit beendeter Besichtigung, Abholung oder Verladung als

angenommen und genehmigt. Der Kunde hat das Recht, den Liefergegenstand vor Vertragsschluss zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchen Gründen, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand des Liefergegenstandes unbesehen an. BIK Prüf und Wartungsservice übernimmt insbesondere für die Betriebsfähigkeit, Riss- und Bruchfreiheit des Liefergegenstandes keine Gewähr.

Aussagen von BIK Prüf und Wartungsservice über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes gelten nicht als Übernahme einer Gewährleistung für die Beschaffenheit, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren dieses ausdrücklich und schriftlich. Die Rechte des Kunden bestimmen sich in diesem Falle nach der Gewährleistungserklärung von BIK Prüf und Wartungsservice. Der Kunde hat in diesem Fall die Rechte aus der Gewährleistungserklärung innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Gewährleistungsfalles schriftlich gegenüber BIK Prüf und Wartungsservice geltend zu machen (Ausschlussfrist). In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet BIK Prüf und Wartungsservice Schadenersatz nur in dem nachfolgend beschriebenen Umfang: Die vertragliche Haftung von BIK Prüf und Wartungsservice ist auf den direkten Schaden beschränkt und übersteigt den vom Käufer zu zahlenden Kaufpreis nicht. Ausgeschlossen sind alle über die in den vorstehenden Regelungen hinausgehenden Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund. In keinem Fall haftet BIK Prüf und Wartungsservice für besondere, einklagbare, sonstige, indirekte Folgeschäden oder Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

Produktionsausfall, Vermögensschäden, Gewinnausfall oder Verlust von Verträgen. Auch haftet BIK Prüf und Wartungsservice nur für defekten Materialien, nicht jedoch für entstandene Lohnkosten. BIK Prüf und Wartungsservice behält sich vor, den entstandenen Schaden nach Anzeige selbst zu beheben. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BIK Prüf und Wartungsservice nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. BIK Prüf und Wartungsservice bleibt der Einwand des Mitverschuldens des Kunden offen. Für alle Ansprüche gegen BIK Prüf und Wartungsservice auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen des Vorsatzes und bei Personenschäden – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwandt worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 2 – 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen de Parteien nach § 203 BGB endet in dem Zeitpunkt, in dem BIK Prüf und Wartungsservice oder der Kunde die Fortsetzungen der Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verweigert. Sofern eine der Parteien nicht schriftlich das

Scheitern der Verhandlungen erklärt, gilt die Fortsetzung der Verhandlungen 6 Monate nach Absendung der letzten Korrespondenz, deren Gegenstand der Anspruch oder die ihn begründenden Umstände ist, als verweigert.

9. Rücktritt

Der Kunde kann vom Vertrag durch schriftliche Erklärung nur zurücktreten, wenn BIK Prüf und Wartungsservice die Erfüllung des Vertrages gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung nachweisbar für den Kunden ohne Interesse ist, im Übrigen kann er eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Tritt die Unmöglichkeit während des Verzuges des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragsteil zu vertreten, so hat BIK Prüf und Wartungsservice Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung. BIK Prüf und Wartungsservice kann vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung wesentlich verändern oder auf den Betrieb von BIK Prüf und Wartungsservice erheblich einwirken oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers wesentlich verschlechtern. Will BIK Prüf und Wartungsservice von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so teilt BIK Prüf und Wartungsservice dies dem Kunden unverzüglich nach Erkenntnis des Ereignisses mit.

10. Härteklausel

Für den Fall, dass unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere unvorhersehbare erhebliche Preisschwankungen dazu führen, dass für eine der Parteien die Vertragsdurchführung eine unzumutbare Härte darstellen würde, werden sich die Parteien um eine einvernehmliche Anpassung des Vertrages bemühen.

11. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Recklinghausen. BIK Prüf und Wartungsservice ist berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen davon nicht berührt.

Marvin Klischat

Stand April2015